Impressum
Malerfachbetrieb Neudecker (Einzelunternehmen)
Nils Neudecker
Nordstraße 30
68642 Bürstadt
Deutschland
Kontakt:
Telefon: 0172/2803372
E-Mail: info@maler-neudecker.de
Internet: www.maler-neudecker.de
Umsatzsteueridentifikationnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE 355 329 463
AGBs
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
- Maler- und
Lackierarbeiten, Tapezierarbeiten,
Wärmedämm-Verbundsysteme -
§ 1 Vertragsgrundlage
Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die
nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie
finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
§ 2 Angebot - Preise
Angebote haben eine Gültigkeit von 2 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der
Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer
oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in
angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1%
Lohnkostenänderung.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn
die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der
Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei
Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die
Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
§ 3 Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer
die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist. Die Arbeiten sind bei geeigneten
Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 4 Vergütung
Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind
sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung
ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.
§ 5 Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist,
innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch
unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende
Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem
Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der
Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für Beschichtungen, die
starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten,
die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit
Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B.
Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen
§ 6 Aufrechnungsverbot
Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit
Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt,
behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem
Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des
Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.
§ 8 Abnahme
Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile
der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach §640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht
innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen
Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei
wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur
Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter,
Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei
Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m
Einzelgröße unberücksichtigt.
Auftraggeber und Auftragnehmer können detailliertere Aufmaßregeln durch
Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.
§ 10 Sonstiges
Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus
der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund -
unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit undVerbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.